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S T A T U T E N
des Vereins
"AOPA Austria - Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreichs" ZVR
914525174 in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom März 2008
I
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Der Verein führt den Namen "AOPA Austria - Flugzeughalter- und
Pilotenverband Österreichs", mit der Kurzbezeichnung AOPA Austria.
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Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte
Bundesgebiet der Republik Österreich.
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Der Verein gliedert sich territorial nach Bereichen, die vom Vorstand
nach Bedarf festgelegt werden und mit dem Gebiet eines oder mehrerer
Bundesländer übereinstimmen.
II
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Der Verein "AOPA Austria - Flugzeughalter- und Pilotenverband
Österreichs" ist ein nicht auf Gewinn berechneter gemeinnütziger und
unpolitischer Verein auf demokratischer Grundlage
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Der Verein verfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften folgende Zwecke:
a)
Die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Allgemeinen
Luftfahrt. Unter Allgemeiner Luftfahrt im Sinne dieser Statuten ist die
gesamte Zivilluftfahrt mit Ausnahme der gewerblichen Beförderung von
Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen zu verstehen
b) Die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Entfaltung der
Allgemeinen Luftfahrt
c) Die Förderung, Verbreitung und Erleichterung der Verwendung von
Luftfahrzeugen
d) Die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Übung von Piloten
e) Die Unterstützung und Beratung von Flugzeughaltern und Piloten
der Allgemeinen Luftfahrt, insbesondere zur Förderung der Verwendung von
Luftfahrzeugen als
Verkehrsmittel für privaten und geschäftlichen Luftreiseverkehr.
III
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Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: Vertretung
der Interessen der Mitglieder gegenüber allen mit der Luftfahrt
befassten Behörden, Körperschaften und Institutionen des öffentlichen
und privaten Rechtes. Mitarbeit in den internationalen Organisationen
der Allgemeinen Luftfahrt und Vertretung der Interessen der Mitglieder
in der internationalen Zivilluftfahrt. Ausarbeitung von Vorschlägen und
Empfehlungen für die Allgemeine Luftfahrt und deren Entfaltung.
Vorträge, Ausbildungskurse und Bereitstellung eines Beratungsdienstes
für die Mitglieder, Luftveranstaltungen, Herausgabe von Rundschreiben,
periodischen Mitteilungen, Lehrmaterial und Werbungsschriften für die
Allgemeine Luftfahrt, Erstattung von Gutachten, Organisation von Flügen,
Einrichtung und Bereitstellung von Betrieben, die zur Erleichterung der
Haltung und Benützung von Luftfahrzeugen dienen.
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Die finanziellen Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes werden
durch Mitgliedsbeiträge Umlagen, Spenden, Vermächtnisse, Subventionen,
Erträgnisse aus Veranstaltungen und Beteiligung an und Führung von
Einrichtungen und gewerblichen Betrieben der Luftfahrt aufgebracht
IV
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
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Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
a) Flugzeughalter, das
sind physische oder juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, die als Halter eines Luftfahrzeuges, das nicht der
gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen dient, im Österreichischen
Luftfahrzeugregister eingetragen sind
b) Piloten, das sind Personen, die im Besitze eines gültigen
Zivilluftfahrerscheines sind, der sie zur selbständigen Führung eines
Luftfahrzeuges im Fluge berechtigt
c) Vereine, deren Mitglieder überwiegend Piloten im Sinne des Punktes b)
sind
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Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in der
Allgemeinen Luftfahrt in anderer Weise als die Vorgenannten tätig sind
und Personen, welche die Zwecke des Vereins als Förderer oder als
Stifter unterstützen wollen
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Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Luftfahrt oder
den Verein besondere Verdienste erworben haben
V
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Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt
durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden
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Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Generalversammlung ernannt
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Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes, das als Halter eines
Luftfahrzeuges aufgenommen wurde, wird durch die Aufgabe der
Haltereigenschaft nicht beendet. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen
Mitgliedes, das als Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines
aufgenommen wurde, endet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Zivilluftfahrerscheines nur dann, wenn der Vorstand einen Beschluss
gemäß VI (2) fasst
VI
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Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es hiezu eines Beschlusses des
Vorstandes bedarf, durch freiwilligen Austritt, Tod bei physischen
Personen oder Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen
oder rechtsfähigen Personengesellschaften, sowie durch Nichtbezahlung
des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der
Austritt kann durch das Vereinsmitglied jederzeit und ohne Angabe von
Gründen erfolgen.
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Die Mitqliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, das als Inhaber eines
gültigen Zivilluftfahrerscheines aufgenommen wurde, kann mit
Beschluss des Vorstandes als beendet erklärt werden, wenn das Mitglied
die Berechtigung zur selbständigen Führung von Luftfahrzeugen aus seinem
Verschulden verliert oder die Gültigkeitsdauer der Berechtigung aus
Verschulden des Mitgliedes abgelaufen ist und die Absicht zur Erneuerung
in angemessener Frist nicht nachgewiesen wird.
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Mit Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden,
welche gröblich oder beharrlich die Interessen der Allgemeinen Luftfahrt
oder des Vereins schädigen oder die aus der Mitgliedschaft erwachsenen
Pflichten verletzen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss
ist endgültig.
VII
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Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins in
Anspruch zunehmen. Die Bedingungen der Teilnahme und Inanspruchnahme
können vom Vorstand für die verschiedenen Arten der Mitglieder
unterschiedlich festgelegt werden. Alle Mitglieder haben in der
Generalversammlung das passive Wahlrecht.
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Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive Wahlrecht steht
den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern zu, die Halter
eines Zivilluftfahrzeuges oder Inhaber eines gültigen
Zivilluftfahrerscheines im Sinne IV. (2)lit.b) oder ein Verein im Sinne
des IV. (2)lit.c) sind
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Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und das Ansehen der
Allgemeinen Luftfahrt und des Vereines zu wahren, die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten und die Fliegerkameradschaft zu wahren.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand für die einzelnen
Arten von Mitgliedern jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge und die für
besondere Leistungen des Vereins festgelegten Gebühren pünktlich zu
bezahlen.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
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Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
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Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
VIII
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Die Organe des Vereins sind:
a)Die Generalversammlung
b)der Vorstand
c)die Rechnungsprüfer
und
d) das Schiedsgericht
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Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und ist die Versammlung aller Mitglieder und
oberstes Organ. Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer sowie
die Schiedsrichter dürfen ihre Ämter nur ehrenamtlich ausüben.
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Zur Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes
können vom Vorstand ein Sekretariat und nach Bedarf Geschäftsstellen in
den Bereichen eingerichtet und Angestellte bestellt werden.
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Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
IX
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Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem vierten
Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand mit sechswöchiger
Einladungsfrist einberufen. Die Einladung hat schriftlich, mittels
Telefax oder E-Mail an die Mitglieder (an die dem Verein bekannt
gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder durch Veröffentlichung in
den Mitteilungsblättern oder in den für Mitteilungen des Vereines vom
Vorstand bestimmten periodischen Druckschriften zu ergehen.
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Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwecke
der Neuwahl des Vorstandes kann auch von jedem Mitglied verlangt werden,
wenn der Vorstand die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung
für die Neuwahl mehr als vier Jahre nach einer erfolgten Wahl
unterlässt.
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Eine außerordentliche Generalversammlung findet zudem auf Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der
Rechnungsprüfer, oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer statt
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. Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mit
3-wöchiger Ladungsfrist einberufen, wobei die Einladung unter analoger
Anwendung von IX. 1. zu erfolgen hat.
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Unterlässt der Vorstand die Einberufung, so sind die Rechnungsprüfer
bzw. ist die Generalversammlung oder das/die entsprechenden Mitglied/er
berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen.,
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Bei Einberufung einer Generalversammlung ist gleichzeitig die
Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind spätestens 2
Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen und müssen eine Begründung
enthalten. Die Generalversammlung ist auf die Behandlung der bei der
Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschränkt, mit
Ausnahme von Beschlüssen über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung.
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Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen
Verhinderung die Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge.
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Die Generalversammlung beschließt über:
a) Die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses
c) Die Änderung der Statuten des Vereines
d) Die Auflösung des Vereines
e) Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder und des gesamten
Vorstandes
f) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
g) Die Festlegung von Richtlinien und Empfehlungen für die
Geschäftsführung durch den
Vorstand
h) Beschlussfassung über den
Voranschlag
i) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein j) Die Entlastung des
Vorstands
k) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die
Vereinsmitglieder l) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum festgesetzten
Zeitpunkt mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde nach
dem festgesetzten Zeitpunkt der Eröffnung eine neue Generalversammlung
mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
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Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben ihr
Stimmrecht als physische Personen persönlich, juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschafter haben ihr Stimmrecht durch ihre
organschaftlichen Vertreter auszuüben.
X
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Der Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern, dem Präsidenten,
drei Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassier und mindestens
zwei Beisitzern.
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Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er beschließt über
alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des
Vorstandes endet jedoch in keinem Fall vor der Neuwahl des Vorstandes in
einer hiezu einberufenen Generalversammlung. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während dieser Periode aus, so kann der Vorstand ein
wählbares Ersatzmitglied bis zur Ergänzungswahl durch die nächste
ordentliche Generalversammlung kooptieren.
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Die Mitglieder des Vorstandes sind:
a) Der Präsident. Dieser vertritt den Verein nach außen, führt die
Geschäfte des Vereins, führt den Vorsitz im Vorstand und in der
Generalversammlung und besorgt alle Aufgaben, die nicht durch das Statut
oder durch den Vorstand einem bestimmten Vorstandsmitglied zugewiesen
sind
b) Drei Vizepräsidenten, die den Präsidenten in der Durchführung seiner
Obliegenheiten unterstützen und ihn in der vom Vorstand festgelegten
Reihenfolge im Falle seiner Verhinderung vertreten
c) Der Schriftführer, der den Schriftverkehr des Vereines besorgt
d) Der Kassier, der die Geschäftsgebarung des Vereines leitet und die
Führung der Bücher besorgt
e) Mindestens zwei Beisitzer, denen vom Präsidenten bestimmte
Aufgabengebiete zur Besorgung zugewiesen werden können.
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Die Einberufung des Vorstandes durch den Präsidenten soll tunlichst
schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, wenn dieser nicht
anwendend ist, die des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung die
Vizepräsidenten in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge.
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Die Schriftstücke des Vereins, insbesondere Urkunden, werden vom
Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch den zu seiner
Vertretung berufenen Vizepräsidenten zusammen mit dem Schriftführer
gefertigt. Verträge und Urkunden, aus welchen dem Verein finanzielle
Verpflichtungen erwachsen, bedürfen in jedem Fall der Mitfertigung durch
den Kassier.
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Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam.
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Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
a) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis
b) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung gemäß
diesen Statuten d) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
e) Verwaltung des
Vereinsvermögens
f) Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern g) Aufnahme und Kündigung
von Angestellten des Vereins.
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Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
XI
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Die Rechnungsprüfer sind zur Überwachung und Prüfung der finanziellen
Gebarung des Vereins und des Vorstandes, sowie zur Kontrolle der
ordnungsgemäßen Führung der Bücher zu berufen. Die Prüfung erstreckt
sich auf die Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Gebarung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein
Kontrollbericht ist jährlich dem Vorstand zu erstatten.
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Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jeweils für die
Dauer von vier Jahren gewählt Sie dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der
Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
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Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung
XII
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht, das aus
drei Vereinsmitgliedern besteht. Es ist eine
„Schlichtungsstelleneinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Mitglied, welches das
Schiedsgericht anrufen will, hat dies der Gegenseite und dem Vorstand
unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters mitzuteilen und hat
dieser die Gegenseite zur Benennung eines weiteren Schiedsrichters
binnen einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Kommt die Gegenseite der
Aufforderung nicht nach, so ist das den Schiedsspruch verlangende
Mitglied berechtigt, den zweiten Schiedsrichter selbst namhaft zu
machen. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter wählen einen
möglichst unbefangenen Vorsitzenden zum dritten Mitglied des
Schiedsgerichtes, der die das Schiedsgericht anrufende Partei unter
Festsetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Darlegung ihres
Begehrens auffordert. Diese Darlegung ist der Gegenseite ohne Verzug
mitzuteilen. Der Gegenseite steht es frei in einer vom Vorsitzenden
bestimmten Frist eine Gegenäußerung zu erstatten. Der Vorsitzende beruft
sodann das Schiedsgericht ein und verhandelt den Streitfall mit den
Parteien. Können sich die namhaft gemachten Schiedsrichter über den
Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los.
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Soweit im vorstehenden keine abweichende Regelung fest gelegt ist,
gelten für die Bildung des Schiedsgerichtes, für die Verhandlung und die
Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
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Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern gültig. Der
ordentliche Rechtsweg ist erst nach fruchtlosem Verstreichen einer
sechsmonatigen Behandlungsfrist zulässig.
XIII
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Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der zu
diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
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Im Falle eines Auflösungsbeschlusses hat diese Generalversammlung einen
Abwickler zu berufen und auch darüber zu entscheiden, wem dieser nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Das Vereinsvermögen darf im Falle der freiwilligen Auflösung
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke anderen Institutionen der
Allgemeinen Luftfahrt oder des Flugsports zugewendet werden.
Wien, im März
2008
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