Wir haben die für die GA wesentlichen Punkte der am 03.11.2020 in Kraft tretenden COVID19-SchuMaV zusammengefasst und mit Experten abgestimmt.
Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/463/20201101
Flugplätze:
Von unserem Kontaktmann im BMK, der auch Mitglied des Krisenstabes der Bundesregierung ist, haben wir folgende Ergänzung erhalten (Zitat):
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf ergänzend festgehalten werden:
§ 9 Sport, betreffend Betreten von Flugfeldern bzw. Flugsport: Ein Betreten von Flugfeldern (Anm.: und Flughäfen) zur Ausübung von Sport ohne Körperkontakt (Motor- und Segelflug) ist gem. § 9 Abs. 2 Z 2 zulässig.
Zusätzlich werden veröffentlichte Regeln empfohlen, die auf die örtlichen Gegebenheiten und Abläufe optimiert sind. Hier ein Beispiel von einem unserer Partnervereine: https://www.mfu-pilotenclub.at/covid-19/
Praktischer Flug- und Flugschulbetrieb:
Flüge mit haushaltsfremden Personen (Passagier- Einweisungs-, Schulungs-, Checkflüge etc.) sind unter folgenden Randbedingungen zulässig (Zitat aus der VO):
§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Von unserem Rechtsanwalt, Dr. Alfred Holzer, stammt die folgende Zusammenfassung zum
Präsenz-Schulbetrieb zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken:
Es gibt in der neuen Verordnung, die ab dem 03.11.2020 gilt, keine Höchstzahlen mehr, da grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten sind. Aufgrund des notwendigen Sicherheitsabstandes von 1m ergibt sich allerdings eine faktische Begrenzung der Teilnehmerzahl.
Wir empfehlen außerdem, alle beruflich erforderlichen Informationsveranstaltungen bis auf Weiteres als Online-Meetings abzuhalten.
Sollten Präsenz-Schulungen zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken trotzdem unbedingt nötig sein so wird empfohlen, die Kurszeiten so zu legen, dass alle Teilnehmer vor 20:00 am Wohnort ankommen können.