Update vom 27.11.2020:
Liebe Freunde der GA,
wie bereits angekündigt, erfolgte mit Wirksamkeit ab 27.11. eine Novellierung der COVID19-NotMV.
Die wichtigsten Punkte, die GA betreffend, sind:
Die ursprünglich nur bis 26.11.2020 verhängten Ausgangssperren lt. §1 und die Einschränkungen für Veranstaltungen lt. §12 werden bis 06.12.2020 verlängert.
Der bisherige Begriff „Flugfelder“ (und die damit verbundenen Restriktionen) wird, wie bereits von uns angekündigt, auf „Flugfelder und Flughäfen“ erweitert (§9 Abs. 5).
Folgender Absatz gilt auch für Flugschulen:
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gelten die Veranstaltungs-Einschränkungen laut § 12.
Damit ist Fliegen im Rahmen der GA (sofern es keine gewerblichen oder unbedingt notwendige Maintenance-Flüge zur Schadensabwehr sind) nach wie vor nicht erlaubt.
Auch diese Aussagen wurden vom BMK / Krisenstab verifiziert.
Danke an dieser Stelle für die stets prompte und fundierte Beantwortung unserer Rückfragen.
Novelle der Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/479/20201125
Hier die Version vom 15.11.2020:
die Covid-19-NotMV ist gem. §9(1) und §9(5) eindeutig: Das Betreten von Flugfeldern zur Sportausübung ist untersagt.
Damit ist Fliegen im Rahmen der GA (sofern es keine gewerblichen Flüge sind) nicht erlaubt.
Trotz aller Rückfragen und Bitten um Klarstellung seitens der AOPA Austria wurden diese Aussagen bestätigt. Es wurde auch bekräftigt, dass lt. LFG unter Flugfeldern alles zu verstehen ist, was kein Flughafen (LOWW, LOWG, LOWL, LOWI, LOWK, LOWS) ist.
Zusatzinformation aus dem BMK / Krisenstab:
Betreffend § 9 Abs. 5 wurde seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine weitere Klarstellung im Zuge einer Novelle der ggst. Verordnung avisiert:
Gem. § 1 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches nur zu bestimmten Zwecken zulässig. § 9 Abs. 5 (Flugfelder sind Sportstätten gleichgestellt) dient zur weiteren Klarstellung, dass auch Flugfelder nicht zu Zwecken der Ausübung von Sport, sondern lediglich zu Zwecken des § 1 Abs. 1 betreten werden dürfen. Zur weiteren Klarstellung soll ggst. § 9 Abs. 5 der Vollständigkeit halber auch um Flughäfen ergänzt werden, wenngleich ohnehin § 1 Abs. 1 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches regelt.
Wir werden uns weiter wie gewohnt für die Belange der GA einsetzen und informieren zeitnah bei entsprechenden Änderungen.
Update vom 16.11.2020 21:30:
Nach mehrmaligen Rückfragen zu Grundsätzlichem und zu Detailfragen hier die Zusammenstellung der Antworten aus dem BMK / Krisenstab:
Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/479/20201115
Erläuterungen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html