Statuten

Die Statuten des Vereins "AOPA Austria - Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreichs" ZVR 914525174 in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses 2015:

  1. Allgemeines
    1. Der Verein führt den Namen "AOPA Austria - Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreichs", mit der Kurzbezeichnung AOPA Austria.
    2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
    3. Der Verein gliedert sich territorial nach Bereichen, die vom Vorstand nach Bedarf festgelegt werden und mit dem Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer übereinstimmen.
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein "AOPA Austria - Flugzeughalter- und Pilotenverband Österreichs" ist ein nicht auf Gewinn berechneter gemeinnütziger und unpolitischer Verein auf demokratischer Grundlage
    2. Der Verein verfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften folgende Zwecke:
      1. Die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Allgemeinen Luftfahrt. Unter Allgemeiner Luftfahrt im Sinne dieser Statuten ist die gesamte Zivilluftfahrt mit Ausnahme der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen zu verstehen
      2. Die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit und Entfaltung der Allgemeinen Luftfahrt
      3. Die Förderung, Verbreitung und Erleichterung der Verwendung von Luftfahrzeugen
      4. Die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Übung von Piloten
      5. Die Unterstützung und Beratung von Flugzeughaltern und Piloten der Allgemeinen Luftfahrt, insbesondere zur Förderung der Verwendung von Luftfahrzeugen als Verkehrsmittel für privaten und geschäftlichen Luftreiseverkehr.
  3. Mittel
    1. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber allen mit der Luftfahrt befassten Behörden, Körperschaften und Institutionen des öffentlichen und privaten Rechtes. Mitarbeit in den internationalen Organisationen der Allgemeinen Luftfahrt und Vertretung der Interessen der Mitglieder in der internationalen Zivilluftfahrt. Ausarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen für die Allgemeine Luftfahrt und deren Entfaltung. Vorträge, Ausbildungskurse und Bereitstellung eines Beratungsdienstes für die Mitglieder, Luftveranstaltungen, Herausgabe von Rundschreiben, periodischen Mitteilungen, Lehrmaterial und Werbungsschriften für die Allgemeine Luftfahrt, Erstattung von Gutachten, Organisation von Flügen, Einrichtung und Bereitstellung von Betrieben, die zur Erleichterung der Haltung und Benützung von Luftfahrzeugen dienen.
    2. Die finanziellen Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge Umlagen, Spenden, Vermächtnisse, Subventionen, Erträgnisse aus Veranstaltungen und Beteiligung an und Führung von Einrichtungen und gewerblichen Betrieben der Luftfahrt aufgebracht.
  4. Mitglieder
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
      1. Flugzeughalter, das sind physische oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die als Halter eines Luftfahrzeuges, das nicht der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen dient, im Österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind
      2. Piloten, das sind Personen, die im Besitze eines gültigen Zivilluftfahrerscheines sind, der sie zur selbständigen Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge berechtigt
      3. Vereine, deren Mitglieder überwiegend Piloten im Sinne des Punktes b) sind
    3. Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, die in der Allgemeinen Luftfahrt in anderer Weise als die Vorgenannten tätig sind und Personen, welche die Zwecke des Vereins als Förderer oder als Stifter unterstützen wollen
    4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Luftfahrt oder den Verein besondere Verdienste erworben haben.
  5. Aufnahme von Mitgliedern
    1. Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden
    2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt
    3. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes, das als Halter eines Luftfahrzeuges aufgenommen wurde, wird durch die Aufgabe der Haltereigenschaft nicht beendet. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes, das als Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines aufgenommen wurde, endet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zivilluftfahrerscheines nur dann, wenn der Vorstand einen Beschluss gemäß VI (2) fasst
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet, ohne dass es hiezu eines Beschlusses des Vorstandes bedarf, durch freiwilligen Austritt, Tod bei physischen Personen oder Verlust der Rechtspersönlichkeit juristischer Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, sowie durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt kann durch das Vereinsmitglied jederzeit und ohne Angabe von Gründen erfolgen.
    2. Die Mitqliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, das als Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines aufgenommen wurde, kann mit Beschluss des Vorstandes als beendet erklärt werden, wenn das Mitglied die Berechtigung zur selbständigen Führung von Luftfahrzeugen aus seinem Verschulden verliert oder die Gültigkeitsdauer der Berechtigung aus Verschulden des Mitgliedes abgelaufen ist und die Absicht zur Erneuerung in angemessener Frist nicht nachgewiesen wird.
    3. Mit Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche gröblich oder beharrlich die Interessen der Allgemeinen Luftfahrt oder des Vereins schädigen oder die aus der Mitgliedschaft erwachsenen Pflichten verletzen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist endgültig.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zunehmen. Die Bedingungen der Teilnahme und Inanspruchnahme können vom Vorstand für die verschiedenen Arten der Mitglieder unterschiedlich festgelegt werden. Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das passive Wahlrecht.
    2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive Wahlrecht steht den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern zu, die Halter eines Zivilluftfahrzeuges oder Inhaber eines gültigen Zivilluftfahrerscheines im Sinne IV. (2)lit.b) oder ein Verein im Sinne des IV. (2)lit.c) sind
    3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen und das Ansehen der Allgemeinen Luftfahrt und des Vereines zu wahren, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Fliegerkameradschaft zu wahren.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand für die einzelnen Arten von Mitgliedern jeweils festgelegten Mitgliedsbeiträge und die für besondere Leistungen des Vereins festgelegten Gebühren pünktlich zu bezahlen.
    5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
    6. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    7. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    8. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Organe
    1. Die Organe des Vereins sind:
      1. Die Generalversammlung
      2. der Vorstand
      3. die Rechnungsprüfer und
      4. das Schiedsgericht
    2. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und ist die Versammlung aller Mitglieder und oberstes Organ. Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer sowie die Schiedsrichter dürfen ihre Ämter nur ehrenamtlich ausüben.
    3. Zur Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes können vom Vorstand ein Sekretariat und nach Bedarf Geschäftsstellen in den Bereichen eingerichtet und Angestellte bestellt werden.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  9. Generalversammlung
    1. Eine ordentliche Generalversammlung findet in jedem vierten Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand mit sechswöchiger Einladungsfrist einberufen. Die Einladung hat schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail an die Mitglieder (an die dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern oder in den für Mitteilungen des Vereines vom Vorstand bestimmten periodischen Druckschriften zu ergehen.
    2. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes kann auch von jedem Mitglied verlangt werden, wenn der Vorstand die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung für die Neuwahl mehr als vier Jahre nach einer erfolgten Wahl unterlässt.
    3. Eine außerordentliche Generalversammlung findet zudem auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder auf Beschluss der Rechnungsprüfer statt
    4. Die außerordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand mit 3-wöchiger Ladungsfrist einberufen, wobei die Einladung unter analoger Anwendung von IX. 1. zu erfolgen hat.
    5. Unterlässt der Vorstand die Einberufung, so sind die Rechnungsprüfer bzw. ist die Generalversammlung oder das/die entsprechenden Mitglied/er berechtigt, die Einberufung selbst vorzunehmen.
    6. Bei Einberufung einer Generalversammlung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzubringen und müssen eine Begründung enthalten. Die Generalversammlung ist auf die Behandlung der bei der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnungspunkte beschränkt, mit Ausnahme von Beschlüssen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
    7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung die Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge.
    9. Die Generalversammlung beschließt über:
      1. Die Wahl und die Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
      2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
      3. Die Änderung der Statuten des Vereines
      4. Die Auflösung des Vereines
      5. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder und des gesamten Vorstandes
      6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
      7. Die Festlegung von Richtlinien und Empfehlungen für die Geschäftsführung durch den Vorstand
      8. Beschlussfassung über den Voranschlag
      9. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
      10. Die Entlastung des Vorstands
      11. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    10. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zum festgesetzten Zeitpunkt mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt der Eröffnung eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
    11. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder haben ihr Stimmrecht als physische Personen persönlich, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschafter haben ihr Stimmrecht durch ihre organschaftlichen Vertreter auszuüben.
  10. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens acht Mitgliedern, dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Kassier und mindestens zwei Beisitzern.
    2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Vorstandes endet jedoch in keinem Fall vor der Neuwahl des Vorstandes in einer hierzu einberufenen Generalversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dieser Periode aus, so kann der Vorstand ein wählbares Ersatzmitglied bis zur Ergänzungswahl durch die nächste ordentliche Generalversammlung kooptieren.
    4. Die Mitglieder des Vorstandes sind:
      1. Der Präsident. Dieser vertritt den Verein nach außen, führt die Geschäfte des Vereins, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung und besorgt alle Aufgaben, die nicht durch das Statut oder durch den Vorstand einem bestimmten Vorstandsmitglied zugewiesen sind
      2. Drei Vizepräsidenten, die den Präsidenten in der Durchführung seiner Obliegenheiten unterstützen und ihn in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge im Falle seiner Verhinderung vertreten
      3. Der Schriftführer, der den Schriftverkehr des Vereines besorgt
      4. Der Kassier, der die Geschäftsgebarung des Vereines leitet und die Führung der Bücher besorgt
      5. Mindestens zwei Beisitzer, denen vom Präsidenten bestimmte Aufgabengebiete zur Besorgung zugewiesen werden können.
    5. Die Einberufung des Vorstandes durch den Präsidenten soll tunlichst schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, wenn dieser nicht anwendend ist, die des Vorsitzenden den Ausschlag.
    6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge.
    7. Die Schriftstücke des Vereins, insbesondere Urkunden, werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung durch den zu seiner Vertretung berufenen Vizepräsidenten zusammen mit dem Schriftführer gefertigt. Verträge und Urkunden, aus welchen dem Verein finanzielle Verpflichtungen erwachsen, bedürfen in jedem Fall der Mitfertigung durch den Kassier.
    8. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
    10. Dem Vorstand sind insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:
      1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
      2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
      3. Vorbereitund und Einberufung der Generalversammlung gemäß diesen Statuten
      4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
      5. Verwaltung des Vereinsvermögens
      6. Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
      7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
      8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    11. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  11. Rechnungsprüfer
    1. Die Rechnungsprüfer sind zur Überwachung und Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereins und des Vorstandes, sowie zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung der Bücher zu berufen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein Kontrollbericht ist jährlich dem Vorstand zu erstatten.
    2. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt Sie dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  12. Schiedsgericht
    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht, das aus drei Vereinsmitgliedern besteht. Es ist eine „Schlichtungsstelleneinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Mitglied, welches das Schiedsgericht anrufen will, hat dies der Gegenseite und dem Vorstand unter gleichzeitiger Benennung eines Schiedsrichters mitzuteilen und hat dieser die Gegenseite zur Benennung eines weiteren Schiedsrichters binnen einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Kommt die Gegenseite der Aufforderung nicht nach, so ist das den Schiedsspruch verlangende Mitglied berechtigt, den zweiten Schiedsrichter selbst namhaft zu machen. Die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter wählen einen möglichst unbefangenen Vorsitzenden zum dritten Mitglied des Schiedsgerichtes, der die das Schiedsgericht anrufende Partei unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Darlegung ihres Begehrens auffordert. Diese Darlegung ist der Gegenseite ohne Verzug mitzuteilen. Der Gegenseite steht es frei in einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist eine Gegenäußerung zu erstatten. Der Vorsitzende beruft sodann das Schiedsgericht ein und verhandelt den Streitfall mit den Parteien. Können sich die namhaft gemachten Schiedsrichter über den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los.
    2. Soweit im vorstehenden keine abweichende Regelung fest gelegt ist, gelten für die Bildung des Schiedsgerichtes, für die Verhandlung und die Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
    3. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern gültig. Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach fruchtlosem Verstreichen einer sechsmonatigen Behandlungsfrist zulässig.
  13. Auflösung des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
    2. Im Falle eines Auflösungsbeschlusses hat diese Generalversammlung einen Abwickler zu berufen und auch darüber zu entscheiden, wem dieser nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen darf im Falle der freiwilligen Auflösung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke anderen Institutionen der Allgemeinen Luftfahrt oder des Flugsports zugewendet werden.