Update vom 27.11.2020:
Liebe Freunde der GA,
wie bereits angekündigt, erfolgte mit Wirksamkeit ab 27.11. eine Novellierung der COVID19-NotMV.
Die wichtigsten Punkte, die GA betreffend, sind:
Die ursprünglich nur bis 26.11.2020 verhängten Ausgangssperren lt. §1 und die Einschränkungen für Veranstaltungen lt. §12 werden bis 06.12.2020 verlängert.
Der bisherige Begriff „Flugfelder“ (und die damit verbundenen Restriktionen) wird, wie bereits von uns angekündigt, auf „Flugfelder und Flughäfen“ erweitert (§9 Abs. 5).
Folgender Absatz gilt auch für Flugschulen:Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gelten die Veranstaltungs-Einschränkungen laut § 12.
Damit ist Fliegen im Rahmen der GA (sofern es keine gewerblichen oder unbedingt notwendige Maintenance-Flüge zur Schadensabwehr sind) nach wie vor nicht erlaubt.
Auch diese Aussagen wurden vom BMK / Krisenstab verifiziert.Danke an dieser Stelle für die stets prompte und fundierte Beantwortung unserer Rückfragen.
Novelle der Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/479/20201125
Hier die Version vom 15.11.2020:
die Covid-19-NotMV ist gem. §9(1) und §9(5) eindeutig: Das Betreten von Flugfeldern zur Sportausübung ist untersagt.
Damit ist Fliegen im Rahmen der GA (sofern es keine gewerblichen Flüge sind) nicht erlaubt.
Trotz aller Rückfragen und Bitten um Klarstellung seitens der AOPA Austria wurden diese Aussagen bestätigt. Es wurde auch bekräftigt, dass lt. LFG unter Flugfeldern alles zu verstehen ist, was kein Flughafen (LOWW, LOWG, LOWL, LOWI, LOWK, LOWS) ist.
Zusatzinformation aus dem BMK / Krisenstab:
Betreffend § 9 Abs. 5 wurde seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine weitere Klarstellung im Zuge einer Novelle der ggst. Verordnung avisiert:
Gem. § 1 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches nur zu bestimmten Zwecken zulässig. § 9 Abs. 5 (Flugfelder sind Sportstätten gleichgestellt) dient zur weiteren Klarstellung, dass auch Flugfelder nicht zu Zwecken der Ausübung von Sport, sondern lediglich zu Zwecken des § 1 Abs. 1 betreten werden dürfen. Zur weiteren Klarstellung soll ggst. § 9 Abs. 5 der Vollständigkeit halber auch um Flughäfen ergänzt werden, wenngleich ohnehin § 1 Abs. 1 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches regelt.
Wir werden uns weiter wie gewohnt für die Belange der GA einsetzen und informieren zeitnah bei entsprechenden Änderungen.
Update vom 16.11.2020 21:30:
Nach mehrmaligen Rückfragen zu Grundsätzlichem und zu Detailfragen hier die Zusammenstellung der Antworten aus dem BMK / Krisenstab:
Privatflüge, Rundflüge, Spaßflüge etc. sind nicht gestattet, da diese Art von Flügen nicht von § 1 ausgenommen ist.Das Betreten von Flugfeldern ist (lediglich) für Zwecke der Ausübung von Sport untersagt(die Ausgangsregelungen in § 1 sind natürlich weiterhin zu beachten).Schulungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung, sofern dies erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Z 4) sind sowohl auf Flughäfen als auch auf Flugfeldern zulässig, wobei lt. rechtlicher Begründung des BMSGPK Ausbildungszwecke weit zu verstehen sind. Dazu zählen der Schul-und Universitätsbesuch, aber insbesondere auch Ausbildungen in infrastrukturrelevanten, kritischen Bereichen wie z.B. Blaulichtorganisationen (Rettungssanitäter- und Notfallsanitäterausbildungskurse, Ausbildungskurse der Feuerwehr etc).Flughäfen und Flugfelder dürfen zum Zweck von Checkflügen o.ä. zur Verlängerung von ansonsten ablaufenden Ratings betreten werden, die Ausgangsregelungen lt. § 1 und die Randbedingungen im § 4. (1) sind natürlich weiterhin zu beachten.Allenfalls ablaufende Medicals können auch verlängert werden, da die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen gestattet ist.Flüge, die aus Maintenance Sicht unbedingt erforderlich sind, sind gestattet. (um z.B. unzulässige Stehzeiten zu vermeiden).Es wurde auch bekräftigt, dass lt. LFG unter Flugfeldern alles zu verstehen ist, was kein Flughafen (LOWW, LOWG, LOWL, LOWI, LOWK, LOWS) ist. Hier wurde noch eine weitere Klarstellung in Aussicht gestellt, die aber nur das Betreten zum Zwecke der Ausübung des Sports betreffen wird.Alle genannten Ausnahmen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ansonsten keine andere Möglichkeit besteht, außerdem sind immer die die Ausgangsregelungen lt. § 1 und die Randbedingungen im § 4. (1) zu beachten
Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2020/479/20201115
Erläuterungen: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
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